Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 630 in Stoob, die von der Fabriksstraße abzweigt und bis zur Rampe des Gütermagazines des Bahnhofes Stoob führt, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 6 des Abschnittes D der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 72/2002, außer Kraft.