LandesrechtBurgenlandVerordnungenEisenbahnzufahrtsstraße in Stoob, Auflassung

Eisenbahnzufahrtsstraße in Stoob, Auflassung

In Kraft seit 05. Dezember 2002
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 630 in Stoob, die von der Fabriksstraße abzweigt und bis zur Rampe des Gütermagazines des Bahnhofes Stoob führt, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 2 § 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 6 des Abschnittes D der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 72/2002, außer Kraft.