Vorwort
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 630 in Stoob, die von der Fabriksstraße abzweigt und bis zur Rampe des Gütermagazines des Bahnhofes Stoob führt, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 6 des Abschnittes D der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 72/2002, außer Kraft.