LandesrechtBurgenlandVerordnungenDurchführung periodischer Untersuchungen auf IBR/IPV, Rinderleukose Abortus Bang

Durchführung periodischer Untersuchungen auf IBR/IPV, Rinderleukose Abortus Bang

In Kraft seit 05. Mai 2000
Up-to-date

§ 1

§ 1

Alle Rinderbestände des Burgenlandes sind periodisch auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), Rinderleukose und Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

§ 2

§ 2

Die Untersuchungen gemäß § 1 sind gleichzeitig durchzuführen und haben sich auf alle über zwei Jahre alten Rinder zu erstrecken.

§ 3

§ 3

Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 1999 bis 2003 stichprobenmäßig so durchzuführen, dass jährlich 20 % der Bestände jedes Verwaltungsbezirkes untersucht werden, wobei jeder im Verwaltungsbezirk befindliche Bestand bis Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden sein muss. Die Auswahl der Bestände obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 4

§ 4

Im Jahre 1999 im Sinne des § 1 durchgeführte Untersuchungen gelten als Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.