Vorwort
§ 1
§ 1
Alle Rinderbestände des Burgenlandes sind periodisch auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), Rinderleukose und Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.
§ 2
§ 2
Die Untersuchungen gemäß § 1 sind gleichzeitig durchzuführen und haben sich auf alle über zwei Jahre alten Rinder zu erstrecken.
§ 3
§ 3
Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 1999 bis 2003 stichprobenmäßig so durchzuführen, dass jährlich 20 % der Bestände jedes Verwaltungsbezirkes untersucht werden, wobei jeder im Verwaltungsbezirk befindliche Bestand bis Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden sein muss. Die Auswahl der Bestände obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 4
§ 4
Im Jahre 1999 im Sinne des § 1 durchgeführte Untersuchungen gelten als Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.