Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt Ziffer 9 des Abschnittes B der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934 betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 3/1999, außer Kraft.
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