Diese Verordnung findet auf Pflanzen- und Pflanzenteile Anwendung, die im Sinne der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 18/1983, als vom Feuerbrand befallen registriert sind und für die das Verbot des § 4 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, Geltung hat.
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