Verbrennen von mit Feuerbrand befallenen Pflanzen
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf Pflanzen- und Pflanzenteile Anwendung, die im Sinne der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 18/1983, als vom Feuerbrand befallen registriert sind und für die das Verbot des § 4 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, Geltung hat.
§ 2
§ 2 Ausnahmeregelung
Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften ist das punktuelle Verbrennen der in § 1 genannten Pflanzen- und Pflanzenteile ganzjährig erlaubt.