Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 7 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. 1934 II Nr. 3, außer Kraft.
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