Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 638 in Pinkafeld, beginnend von der Grafenschachener Straße L 238, km 0,941, bis zum Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Pinkafeld mit einer Länge von 27 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 7 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. 1934 II Nr. 3, außer Kraft.