(1) Vom Verbot bzw. der Einschränkung der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
a) Maßnamen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes;
b) die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) Die in Abs. 1 lit. a und b angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlaßt werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise