LandesrechtBurgenlandVerordnungenNaturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

Naturschutzgebiet "Batthyanyfeld"

In Kraft seit 04. Juli 1998
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zielsetzung

Diese Verordnung dient dem Schutz der Leithaau sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 2 bezeichneten Gebiet.

§ 2

§ 2 Schutzgebiet

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 316/1, KG. Kaisersteinbruch.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt. Die Anlage A bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

§ 3 Sicherung des Schutzgebietes

In dem in § 2 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der den Zielsetzungen des § 1 widerspricht, einschließlich das Betreten, verboten.

§ 4

§ 4 Bewilligungen

Im Einzelfall können Eingriffe in das Naturschutzgebiet bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Instituten erforderlich ist.

§ 5

§ 5 Wegegebot

Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet.

§ 6

§ 6 Sonderbestimmungen

(1) Vom Verbot bzw. der Einschränkung der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:

a) Maßnamen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes;

b) die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen;

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.

(2) Die in Abs. 1 lit. a und b angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, soferne sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlaßt werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

Anlage

Anl. 1