§ 1. Für die Gemeinde Riedlingsdorf wird infolge Aufhebung der am 5. Oktober 1997 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters durch die Landeswahlbehörde die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Riedlingsdorf ab dem Beginn des Abstimmungsverfahrens ausgeschrieben.
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