Vorwort
§ 1
§ 1
Auf dem Neusiedlersee sind Verkehr und Betrieb von Sportfahrzeugen und Segelbrettern verboten, sofern auf diesen nicht optische Notsignalgeber mitgeführt werden.
§ 2
§ 2
Optische Notsignalgeber im Sinne des § 1 sind Lichter, die im Gefahrenfall in Betrieb gesetzt werden können und ein weißes helles Funkellicht mit einer Blitzfolge von rund 60 Blitzen pro Minute ausstrahlen.
§ 3
§ 3
Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
1. Fahrten im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen;
2. Probefahrten von Fahrzeugen, die von Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee erzeugt oder repariert werden.
§ 4
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 40 des Schiffahrtsgesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 5
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.