LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerbesserung der Sicherheit der Schiffahrt am Neusiedlersee

Verbesserung der Sicherheit der Schiffahrt am Neusiedlersee

In Kraft seit 01. April 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1

Auf dem Neusiedlersee sind Verkehr und Betrieb von Sportfahrzeugen und Segelbrettern verboten, sofern auf diesen nicht optische Notsignalgeber mitgeführt werden.

§ 2

§ 2

Optische Notsignalgeber im Sinne des § 1 sind Lichter, die im Gefahrenfall in Betrieb gesetzt werden können und ein weißes helles Funkellicht mit einer Blitzfolge von rund 60 Blitzen pro Minute ausstrahlen.

§ 3

§ 3

Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:

1. Fahrten im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen;

2. Probefahrten von Fahrzeugen, die von Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee erzeugt oder repariert werden.

§ 4

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 40 des Schiffahrtsgesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 5

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.