Zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten und zur Besorgung der sich aus dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 ergebenden, die Kreisärzte betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen werden Gemeindeverbände (Sanitätskreise) nach Maßgabe der einen Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Anlage gebildet.
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