Vorwort
§ 1
§ 1 Gemeindeverbände
Zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten und zur Besorgung der sich aus dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 ergebenden, die Kreisärzte betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen werden Gemeindeverbände (Sanitätskreise) nach Maßgabe der einen Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Anlage gebildet.
§ 1
§ 1 Gemeindeverbände
Zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten und zur Besorgung der sich aus dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 ergebenden, die Kreisärzte betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen werden Gemeindeverbände (Sanitätskreise) nach Maßgabe der einen Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Anlage gebildet.
§ 2
§ 2 Sitz
Der Sitz der Gemeindeverbände und der Berufssitz der Kreisärzte richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 1973, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/1976, 17/1979, 66/1979, 16/1980, 8/1987, 14/1988, 31/1988, 13/1989, 18/1990, 76/1990, 39/1991, 27/1992, 43/1993 und 15/1995, außer Kraft.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 LGBl 53-2019PDFAnlage 2
Anl. 2
nicht darstellbar.