Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ziffer 6 des Abschnittes B sowie die Ziffern 6 und 8 des Abschnittes A der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. Nr. 1934 II Nr. 3 außer Kraft.
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