Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 620 in Breitenbrunn, beginnend von der Burgenland Straße B 50, km 27, 199, bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Breitenbrunn mit einer Länge von 1.176 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
§ 2
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 611 in Gattendorf, beginnend vis-a-vis der Bahnstraße 32 bis zur Einfahrt zum Gütermagazin des Bahnhofes Gattendorf mit einer Länge von 212 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 3
§ 3
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 613 in Kittsee, beginnend von der Kittseer Straße L 208, km 2,017, bis zur Einfahrt zu den Güterdienstanlagen des Bahnhofes Kittsee mit einer Länge von 291 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 4
§ 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ziffer 6 des Abschnittes B sowie die Ziffern 6 und 8 des Abschnittes A der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. Nr. 1934 II Nr. 3 außer Kraft.