Vorwort
§ 1
§ 1
An den berufsbildenen Pflichtschulen wird die Lehrgangsdauer festgelegt wie folgt:
Die Lehrgangsdauer beträgt 9 1/3 Wochen, auf der 3. Schulstufe der Lehrberufe mit 1080 Gesamtstunden und auf der 4. Schulstufe der Lehrberufe mit 1440 Gesamtstunden jedoch 5 Wochen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 1995/96, hinsichtlich der 3. Schulstufe der Lehrberufe mit 1080 Gesamtstunden und der 4. Schulstufe der Lehrberufe mit 1440 Gesamtstunden jedoch erst mit Beginn des Schuljahres 1996/97 in Kraft.