(1) Die Hinweistafeln sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend der im Anhang angefügten Abbildungen auszuführen. Diese Ausführung enthält nicht die im Abs. 2 geregelten bildlichen Darstellungen mit den entsprechenden Geboten oder Verboten.
(2) Die Hinweistafeln haben unter dem Nationalparklogo und Buchstaben C in einem schwarzen Kreis zentriert in schwarzer Schrift (Schrifttyp ITC Kabel) die Aufschriften “Nationalpark”, “Neusiedler See-Seewinkel”, “Naturzone” beziehungsweise “Bewahrungszone” und die Bezeichnung des jeweiligen Nationalparkbereiches zu enthalten. Unter diesen Aufschriften sind auf den Hinweistafeln bildliche Darstellungen mit den entsprechenden Geboten oder Verboten anzubringen.
(3) Das verwendete Farbmaterial muß dauerhaft sein.
(4) Der Anhang bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
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