LandesrechtBurgenlandVerordnungenNationalpark-Kennzeichnungsverordnung

Nationalpark-Kennzeichnungsverordnung

In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf alle Hinweistafeln Anwendung, die für die Kennzeichnung der Natur- oder Bewahrungszonen des Nationalparkes Neusiedler See-Seewinkel angebracht werden.

§ 2

§ 2 Allgemeine Beschaffenheit

(1) Die Hinweistafeln sind auf zwei weißgefärbten Stehern (10/10 Staffeln), die am oberen Ende pyramidenförmig zugespitzt und mit zwei Leisten (65 cm lang) verbunden sind, zu montieren. Diese Steher haben eine Länge von 300 cm, wobei ca. 230 cm aus dem Boden herausragen.

(2) Die Hinweistafeln sind aus weißbeschichtetem, 2 mm starkem Aluminium mit einem Ausmaß von 60 cm Breite und 50 cm Höhe herzustellen.

§ 3

§ 3 Bildliche Darstellung

(1) Die Hinweistafeln sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend der im Anhang angefügten Abbildungen auszuführen. Diese Ausführung enthält nicht die im Abs. 2 geregelten bildlichen Darstellungen mit den entsprechenden Geboten oder Verboten.

(2) Die Hinweistafeln haben unter dem Nationalparklogo und Buchstaben C in einem schwarzen Kreis zentriert in schwarzer Schrift (Schrifttyp ITC Kabel) die Aufschriften “Nationalpark”, “Neusiedler See-Seewinkel”, “Naturzone” beziehungsweise “Bewahrungszone” und die Bezeichnung des jeweiligen Nationalparkbereiches zu enthalten. Unter diesen Aufschriften sind auf den Hinweistafeln bildliche Darstellungen mit den entsprechenden Geboten oder Verboten anzubringen.

(3) Das verwendete Farbmaterial muß dauerhaft sein.

(4) Der Anhang bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Anhang

Anl. 1