Vorwort
§ 1
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Siegendorf-Klingenbach und Wulkaprodersdorf-Zagersdorf der Landesregierung übertragen:
1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Kreisärzte
2) Die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug
auf die Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe und Versorgungsbezüge.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.