Als Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gelten die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stoffliche Verwertung von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen (§ 2 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990) ist.
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