Landesraumordnungsplan
Vorwort
§ 1
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Als Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gelten die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen von Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck die thermische oder sonstige Behandlung oder stoffliche Verwertung von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen und Altölen (§ 2 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990) ist.
§ 2
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Inbetriebnahme von Anlagen im Sinne des § 1 ist nur in den in der Analge zu dieser Verordnung ausgewiesenen Eignungszonen zulässig, wobei die Anlagen in den Eignungszonen des Planungsraumes Nord (Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg) und in den Eignungszonen des Planungsraumes Süd (Bezirk Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf) in Summe in jedem Planungsraum eine Gesamtbearbeitungsmenge von 3.000 t pro Jahr nicht überschreiten dürfen.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBL 25-1992 AnlagePDF