§ 1
§ 1
Die Gemeinden Kaisersdorf und Weingraben werden zum Standesamtsverband Kaisersdorf-Weingraben zusammengeschlossen.
§ 2
§ 2
Der Standesamtsverband Kaisersdorf-Weingraben hat seinen Sitz in der Gemeinde Kaisersdorf.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.