(1) Am Sitze der landwirtschaftlichen Fachschule Güssing wird für die Fachrichtung „Landwirtschaft“ eine öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule mit der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule Güssing“ errichtet.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule Güssing wird der landwirtschaftlichen Fachschule Güssing angeschlossen.
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