Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Am Sitze der landwirtschaftlichen Fachschule Güssing wird für die Fachrichtung „Landwirtschaft“ eine öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule mit der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule Güssing“ errichtet.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule Güssing wird der landwirtschaftlichen Fachschule Güssing angeschlossen.
§ 2
§ 2
(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule Güssing ist lehrgangsmäßig in drei Schulstufen zu führen, wobei jeder Schulstufe - wenn es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Lehrgang ist in der Dauer von acht Wochen mit 280 Unterrichtsstunden je Lehrgang zu führen.
§ 3
§ 3
(1) Die 2. Schulstufe ist als Expositur bei der landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt zu führen.
(2) Der Stundenplan und die Stundeneinteilung für die 2. Schulstufe sind vom Direktor der landwirtschaftlichen Berufsschule Güssing im Einvernehmen mit dem Direktor der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt zu erstellen.
§ 4
§ 4
Für den Fall, daß bei einem Lehrgang die Schülerzahl unter der in § 13 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes festgelegten Mindestzahl liegt, ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch der 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d dieses Gesetzes zu erfüllen.