LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen§ 2

§ 2

In Kraft seit 06. Juni 1986
Up-to-date

Der Verkauf von Frischkäse einschließlich Topfen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 10 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

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