LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen

Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen

In Kraft seit 06. Juni 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Verkauf von Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 16 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

§ 2

§ 2

Der Verkauf von Frischkäse einschließlich Topfen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 10 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 1986 in Kraft.