Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Der Verkauf von Obst, Gemüse, Pilzen und Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln ist verboten, soweit für diese Waren die Grenzwerte 2 nci Jod 131 pro Kilogramm und 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten werden.
(2) Der Verkauf von Obst, soweit für diese Waren der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm überschritten wird, an Betriebe zur Weiterverarbeitung ist gestattet, soferne für die in den Verkehr gebrachten Verarbeitungsprodukte (“Erzeugnisse aus Obst”) der Grenzwert 3 nci Caesium 137 pro Kilogramm nicht überschritten wird.
§ 2
§ 2
Der Verkauf von Säuglings- und Kindernahrungsmitteln ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 0,3 nci Caesium 137 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genußfertig zubereitete Produkt, überschritten wird.
§ 3
§ 3
Der zum Verkauf bestimmte Salat - soweit dieser nicht in Glashäusern gezogen wurde - ist bei der Ernte oberhalb der ersten Blätterlage zu schneiden, wobei seine oberste Blattschicht zu entfernen ist.
§ 4
§ 4
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Mai 1986 über das Verbot des Verkaufes von im Inland gezogenen Freilandkulturen, LGBl. Nr. 21/1986 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1986, tritt mit Ablauf des 22. Mai 1986 außer Kraft.
§ 5
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 23. Mai 1986 in Kraft.