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Neue Grenzwerte für Fleisch, Frischkäse und Honig
§ 2
§ 2
In Kraft seit 09. Juni 1986
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§ 2 — Neue Grenzwerte für Fleisch, Frischkäse und Honig
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Diese Verordnung tritt mit 9. Juni 1986 in Kraft.
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