Vorwort
§ 1
§ 1
Der Verkauf von nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden.
1. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Geflügel und Schweinen (ausgenommen Wildschweine) sowie totes Geflügel
Caesium 137 plus Caesium 134 5 nci pro 1 kg
2. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von anderen als in Ziffer 1 genannten Tieren einschließlich Wildschweinen, Hasen, Kaninchen, Federwild und anderem Wild Caesium 137 plus Caesium 134 16 nci pro 1 kg
3. Fleischwaren, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Austrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischware verwendeten Waren gemäß Ziffer 1 und 2 ergibt
4. Honig
Caesium 137 plus Caesium 134 16 nci pro 1 kg
5. Frischkäse einschließlich Topfen
Caesium 137 5 nci pro 1 kg
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 9. Juni 1986 in Kraft.