Der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung von Nüssen (Walnüssen), Haselnüssen und anderem Schalenobst ist verboten, soweit der Grenzwert von 16 nci pro Kilogramm - bezogen auf Samen (Kerne) ohne Schale - für die Summe der Aktivität von Caesium 137 und Caesium 134 überschritten wird.
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