LandesrechtBurgenlandVerordnungenCaesiumgrenzwert von Schalenobst

Caesiumgrenzwert von Schalenobst

In Kraft seit 25. September 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung von Nüssen (Walnüssen), Haselnüssen und anderem Schalenobst ist verboten, soweit der Grenzwert von 16 nci pro Kilogramm - bezogen auf Samen (Kerne) ohne Schale - für die Summe der Aktivität von Caesium 137 und Caesium 134 überschritten wird.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 25. September 1986 in Kraft.