Vorwort
§ 1
§ 1
Der Verkauf und die gewerbsmäßige Verarbeitung von Nüssen (Walnüssen), Haselnüssen und anderem Schalenobst ist verboten, soweit der Grenzwert von 16 nci pro Kilogramm - bezogen auf Samen (Kerne) ohne Schale - für die Summe der Aktivität von Caesium 137 und Caesium 134 überschritten wird.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 25. September 1986 in Kraft.