(1) Die Kosten der Überprüfung der Baumschulen und Handelsbetriebe für Baumschulerzeugnisse sind vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Für diese Überprüfung sind Kosten nach folgendem Tarif zu entrichten:
a) | für Ziergehölze | |
Grundgebühr für das erste ha | 12,3 Euro | |
für jedes weitere halbe ha | 3,2 Euro | |
b) | für Obstgehölze und Erdbeeren | |
Grundgebühr für das erste ha | 15,2 Euro | |
für jedes weitere halbe ha | 3,6 Euro | |
c) | Begasungskontrolle | |
je Begasungskammer | 2,9 Euro |
(3) Diese Kostenersätze fließen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu.
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