LandesrechtBurgenlandVerordnungenPflanzenschutztechnische Überwachung von Baumschulen§ 3

§ 3

In Kraft seit 02. Juni 1985
Up-to-date

Bei Feststellung gefährlicher Schädlinge und Krankheiten sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die vom Betriebsinhaber durchzuführen den erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zur Vorschreibung vorzuschlagen.

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