(1) Als Verkehrsflächen sind nur jene Teile des Gebietes festgelegt, die für Sammelstraßen oder größere Autoparkplätze in Betracht kommen. Die Festlegung der übrigen Verkehrsflächen (wie Anliegerstraßen, Wohnwege usw.) erfolgt nur teilweise und wird endgültig durch den Bebauungsplan bzw. Teilbebauungsplan getroffen werden.
(2) Die Begrenzung der Verkehrsflächen ist nicht parzellenscharf. die genaue Festlegung der Trassen erfolgt in einem gesonderten Verfahren.
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