Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Für das Gemeindegebiet von Müllendorf wird ein vereinfachter Flächenwidmungsplan entsprechend der in der Anlage enthaltenen zeichnerischen Darstellung, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, erlassen.
(2) Die Anlage (zeichnerische Darstellung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes) liegt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Ramplanungsstelle, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie beim Gemeindeamt Müllendorf zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
§ 2
§ 2
Durch die Anlage (zeichnerische Darstellung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes) wird festgelegt, welche Teile des Gemeindegebietes als Bauland (§ 14 des Raumplanungsgesetzes), welche als Verkehrsflächen (§ 15 des Raumplanungsgesetzes), welche als Grünland (§ 16 des Raumplanungsgesetzes) und welche als Vorbehaltsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) gewidmet sind.
§ 3
§ 3
(1) Als Verkehrsflächen sind nur jene Teile des Gebietes festgelegt, die für Sammelstraßen oder größere Autoparkplätze in Betracht kommen. Die Festlegung der übrigen Verkehrsflächen (wie Anliegerstraßen, Wohnwege usw.) erfolgt nur teilweise und wird endgültig durch den Bebauungsplan bzw. Teilbebauungsplan getroffen werden.
(2) Die Begrenzung der Verkehrsflächen ist nicht parzellenscharf. die genaue Festlegung der Trassen erfolgt in einem gesonderten Verfahren.
§ 4
§ 4
Die Erlassung einer Verordnung gem. § 20 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für Wohngebiet-Aufschließungsgebiet und gemischtes Baugebiet-Aufschließungsgebiet ist - unbeschadet der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes - nur zulässig, wenn
a) für die Erschließung durch Straßen, Wasserleitung und Kanal auf der Grundlage von Lage- und Höhenplänen technische Projekte vorliegen, für die ein Finanzierungsplan besteht und
b) darauf aufbauend ein Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) erstellt wurde, der dem Schutz des Landschaftsbildes Rechnung trägt.
§ 5
§ 5
Der vereinfachte Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet von Müllendorf tritt an dem dieser Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.