LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

Schongebiet zur Sicherung von Heilquellen und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf

In Kraft seit 06. Dezember 1975
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zur Sicherung der Heilquellen- und Mineralwasservorkommen im Raume Bad Tatzmannsdorf wird mit der im § 2 beschriebenen Umgrenzung ein Schongebiet festgesetzt.

§ 2

§ 2

Die Grenzen des Schongebietes sind in der Anlage ersichtlich und werden wie folgt festgelegt:

Beginnend beim Eintritt der Gleisachse der Lokalbahn Oberschützen-Oberwart in das Grundstück Nr. 295, Katastralgemeinde Jormannsdorf, folgt die Grenzlinie der Gleisachse in Richtung Oberwart bis zum Gemeindeweg Gurnstück Nr. 4118 (Feldweg), Katastralgemeinde Oberschützen, von dort in Richtung Osten entlang dieses Weges bis zum Gemeindeweg Grundstück Nr. 2093, Katastralgemeinde Bad Tatzmannsdorf. Hier biegt die Grenzlinie nach Süden und zieht sich ständig entlag der Katastralgemeindegrenzen von Bad Tatzmannsdorf-Oberschützen, Bad Tatzmannsdorf-Sankt Martin in der Wart, Bad Tatzmannsdorf-Drumling bis zum Grundstück Nr. 663, Katastralgemeinde Bad Tatzmannsdorf. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in nördlicher Richtung entlang der Grenzen der Katastralgemeinden Bad-Tatzmannsdorf-Stadtschlaining, Bad Tatzmannsdorf-Neustift bei Schlaining, mündet ein in die Grenze der Katastralgemeinden Mariasdorf-Bergwerk, wendet sich nach Osten bis zum Tauchenbach, von dort nach Nordwesten entlang des Tauchenbaches bis zur Eisenstädter Bundesstraße. Von hier zieht sie sich entlang der Grenze der Katastralgemeinden Mariasdorf Bernstein bis zur Spitzwiesenbrücke (Abzweigung der alten Bundesstraße Bernstein-Tauchen). Von der Spitzwiesenbrücke verläuft die Grenze entlang der Grenze der Katastralgemeinden Tauchen und Mariasdorf bis zur Verbindungsstraße Oberschützen-Andau, wendet sich am östlichen Straßenrand entlang dieser Straße nach Süden bis zu dem Punkt, wo der Waldweg Mariasdorf-Willersdorf die Straße Oberschützen-Aschau kreuzt. Von diesem Punkt führt sie wieder entlang der Katastralgemeindegrenze Mariasdorf-Oberschützen bis zu dem Punkt, wo die Katastralgemeindegrenzen Mariasdorf-Bad Tatzmannsdorf-Oberschützen zusammenstoßen, in der Folge entlang der Katastralgemeindegrenze Oberschützen-Bad Tatzmannsdorf bis zum Eintritt der Gleisachse der Lokalbahn Oberschützen-Oberwart in das Grundstück Nr. 295, Katastralgemeinde Jormannsdorf.

§ 3

§ 3

Innerhalb dieses Gebietes ist für Aufgrabungen, Bohrungen, Sprengungen und Bauten in einer Tiefe von mehr als 6 m neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.

§ 4

§ 4

Eine Bewilligung nach § 3 darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteilige, insbesondere qualitative Beeinflussung der Heilquellen- und Mineralwasservorkommen eintritt.

§ 5

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bestraft.

§ 6

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Jänner 1951, LGBl. Nr. 10/1952, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/1958, außer Kraft.