Bis zur Erlassung neuer Satzungen gemäß § 17 Absatz 2 letzter Satz des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden ist die Satzung der in § 10 Abs. 1 unter B des zit. Gesetzes jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaft auf die in § 10 Absatz 1 unter A leg.cit. jeweils genannte Verwaltungsgemeinschaft sinngemäß anzuwenden; die Satzung der unter § 10 Absatz 1 B Z 1 lit. b des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes genannten Verwaltungsgemeinschaft hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
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