(1) Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewiligung:
a) die Anlage und Auflassung von Sand-, Schotter- und Lehmgruben in einer Tiefe von mehr als 5 m;
b) sämtliche Bohrungen, Grabungen und Sprengungen sowie die Erschließung von Grundwasser, die Auflassung von Brunnen und deren anderweitige Verwendung in einer Tiefe von mehr als 5 m;
c) die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, sofern die Lagerungen nicht in höchstens 200 l fassenden Stahlfässern in einer Menge bis zu höchstens 800 l so erfolgt, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
d) alle bergbaulichen Aufschlüsse in einer Tiefe von mehr als 5 m.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Erweiterungen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.
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