Vorwort
§ 1
§ 1
Zur Sicherung der Wasserversorgung des mittleren Burgenlandes wird ein Grundwasserschongebiet mit den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewiligung:
a) die Anlage und Auflassung von Sand-, Schotter- und Lehmgruben in einer Tiefe von mehr als 5 m;
b) sämtliche Bohrungen, Grabungen und Sprengungen sowie die Erschließung von Grundwasser, die Auflassung von Brunnen und deren anderweitige Verwendung in einer Tiefe von mehr als 5 m;
c) die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, sofern die Lagerungen nicht in höchstens 200 l fassenden Stahlfässern in einer Menge bis zu höchstens 800 l so erfolgt, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
d) alle bergbaulichen Aufschlüsse in einer Tiefe von mehr als 5 m.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Erweiterungen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.
§ 3
§ 3
Eine Bewilligung nach § 2 darf nur erteilt werden, wenn die Versorgung des mittleren Burgenlandes und hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet bleibt.
§ 4
§ 4
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 5
§ 5
Wer den Bestimmungen der §§ 2 und 4 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.