Soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Bediensteten die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, die Verordnungen zur Durchführung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der in diesen Verordnungen festgesetzten Zuständigkeitsbestimmungen und Befugnisse zur Mitwirkung bei dienstrechtlichen Maßnahmen gilt § 2 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1959, LGBl. Nr. 21.
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