Vorwort
§ 1
§ 1
Soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Bediensteten die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, die Verordnungen zur Durchführung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der in diesen Verordnungen festgesetzten Zuständigkeitsbestimmungen und Befugnisse zur Mitwirkung bei dienstrechtlichen Maßnahmen gilt § 2 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1959, LGBl. Nr. 21.
§ 2
§ 2
(1) Die §§ 7 bis einschließlich 10 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, sind auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 auf Gemeindevertragsbedienstete, die vor dem 1. Jänner 1960 aufgenommen worden sind, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Die Frist von 6 Monaten, innerhalb welcher Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten einzubringen sind, beginnt mit dem Tag der Erneuerung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1961 zu laufen.
2. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird frühestens mit dem Tag der Erneuerung des Dienstverhältnisses wirksam. Die Wirksamkeit von Vordienstzeitanrechnungen, die bereits vor dem 1. Jänner 1960 vertraglich vereinbart wurden, wird hiedurch nicht berührt.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1960 in Kraft.