§ 2 Öffnungszeiten
In Kraft seit 12. Mai 1998
Up-to-date
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
Montag - Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr
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