Vorwort
§ 1
§ 1 Behörde, Erprobungszeitraum
Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf wird zum Zwecke der Erprobung beginnend mit 1. Feber 1999 auf die Dauer von 4 Monaten als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichen Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
§ 2
§ 2 Öffnungszeiten
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
Montag - Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.