§ 1 Höchstgrenzen der Kassenstärker
In Kraft seit 12. Juni 2021
Up-to-date
(1) Die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 83 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz wird für das Haushaltsjahr 2021 (t) auf 180 000 000 Euro angehoben.
(2) Die konkrete Höhe der erforderlichen Kassenstärker ist vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2021
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