Vorwort
§ 1
§ 1 Höchstgrenzen der Kassenstärker
(1) Die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 83 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz wird für das Haushaltsjahr 2021 (t) auf 180 000 000 Euro angehoben.
(2) Die konkrete Höhe der erforderlichen Kassenstärker ist vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2021
§ 2
§ 2 Verwendung der angehobenen Kassenstärker
Die gemäß § 1 angehobenen, über dem gesetzlichen Kassenstärker in Höhe von 60 000 000 Euro liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.
§ 3
§ 3 Zurückführung der angehobenen Kassenstärker
Die am 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der zehn folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2023 (t+2) bis 2031 (t+10) jeweils um ein Zehntel.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2021 tritt § 1 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juni 2021 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2021