§ 2 § 2Hangneigungsklassen
In Kraft seit 20. September 2006
Up-to-date
Folgende fünf Hangneigungsklassen werden auf Grund der Hangneigung von Weingärten festgelegt:
– Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 Prozent;
– Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung über 16 Prozent bis 25 Prozent;
– Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung über 25 Prozent bis 40 Prozent;
– Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung über 40 Prozent bis 50 Prozent;
– Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 Prozent.
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