§ 2 § 2Pflichten
In Kraft seit 09. Juni 2020
Up-to-date
(1) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis gemäß § 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist oder die Rückgabe von der Landesregierung angewiesen wird (§ 14b Abs. 1 K-PStG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden