Vorwort
§ 1 Form und Inhalt des Dienstausweises
§ 1
(1) Der in der Anlage abgebildete Dienstausweis für Aufsichtsorgane gemäß § 14a Abs. 1 K-PStG ist mit den Abmessungen von höchstens 100 x 150 mm, zweifach faltbar, herzustellen.
(2) Der Dienstausweis gemäß Abs. 1 hat die Inschrift „Aufsichtsorgan für straßenpolizeiliche Überwachungen“ und an den hiefür vorgesehenen Stellen jedenfalls das Wappen des Landes Kärnten, die Bezeichnung als Dienstausweis, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild sowie die Geschäftszahl des Bestellungsbescheides der Landesregierung zu enthalten. Weiters sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Dauer der Bestellung des Aufsichtsorganes anzugeben.
§ 2 § 2 Pflichten
(1) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis gemäß § 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist oder die Rückgabe von der Landesregierung angewiesen wird (§ 14b Abs. 1 K-PStG).
§ 3 § 3 (entfällt)
§ 4 § 4 (entfällt)
§ 5 (entfällt)
§ 5
§ 6 § 6 (entfällt)
Anlage
Anl. 1
Vergleiche Anlage zu LGBl Nr 7/2006