(1) Das Reputationsrisiko bezieht sich auf die Gefahr, dass durch öffentliche Berichterstattung über die Bonität eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, über Transaktionen, Geschäftspartner oder Geschäftsabläufe der Ruf und der Zugang zu Finanzierungen eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, negativ beeinflusst wird.
(2) Um das Reputationsrisiko zu minimieren, ist der Abschluss von Finanzgeschäften mit Hilfe von möglichst einfachen, nachvollziehbaren Finanzprodukten umzusetzen.
(3) Die Auswahl der Geschäftspartner ist unter Beachtung ethischer Standards und den üblichen Governance-Kriterien sowie der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen.
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