(1) Das Liquiditätsrisiko setzt sich mit Ereignissen auseinander, die zur Folge haben, finanziellen Verpflichtungen mangels liquider Mittel nicht zeitgerecht nachkommen zu können. Die jederzeitige Zahlungsfähigkeit muss sichergestellt sein.
(2) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, haben eine Liquiditätsplanung zu erstellen und diese sowohl den kurz- als auch den langfristigen Veranlagungen zugrunde zu legen. Bei kurzfristigen Veranlagungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Liquidität sichergestellt wird, um die über den geplanten Veranlagungszeitraum anstehenden kurzfristigen Verbindlichkeiten bedienen zu können. Langfristige Veranlagungen dürfen nur eingegangen werden, wenn die dafür vorgesehenen Geldmittel für die Abdeckung der Liquiditätserfordernisse des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 K-SpvG oder eines sonstigen Rechtsträgers, bei dem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 K-SpvG sichergestellt worden ist, über den Veranlagungszeitraum nicht notwendig sind und wenn rechtlich nichts gegen eine langfristige Veranlagung spricht.
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